Stand August 2026
Diese Seite soll ihnen einen kurzen Überblick über die rechtlichen Anforderungen an Fernpiloten für den Drohneneinsatz bieten, kann jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben.
Für eine tiefgreifende und vollständig detaillierte Information wenden Sie sich bitte an die offiziellen Seiten des Bundes
Bei Drohnen und Modellflugzeugen handelt es sich um Luftfahrzeuge.
Es gilt daher das Luftfahrtrecht !!
Verstösse können empfindliche Strafen nach sich ziehen, weil in jedem Fall ein Verfahren eröffnet wird.
Betriebsmöglichkeit nach Klasse
Der Betrieb in der offenen Kategorie, kann in drei Unterkategorien eingeteilt werden: A1, A2 und A3. Nach welcher Unterkategorie eine Drohne betrieben werden darf, hängt von der Klasse der Drohne ab.
Die Drohnen müssen seit dem 1.1.2024 mit folgendem Aufkleber zur Identifikation gekennzeichnet sein

Identifikationslabel der Class1
Klassenkriterien
Die Klassen im Überblick: Offene Kategorie
- C0 (unter 250 g):
Höchstgeschwindigkeit max. 19 m/s (68 km/h)
Kein EU-Kompetenznachweis (Drohnenführerschein) nötig
Registrierung als Betreiber ist meist Pflicht (wenn Kamera on Board)
Download EASA Instruction:
easa_c0_without_camera_de_v2.pdf
easa_c0_with_camera_de_v2.pdf
- C1 (unter 900 g oder kinetische Energie unter 80 Joule):
Höcstgeschweindigkeit max. 19 m/s (68 km/h)
Begrenzung der Flughöhe (120 m)
Return-to-Home-Funktion und elektronische Identifikation (eID) erforderlich.
Kleiner Kompetenznachweis (A1/A3) nötig.
Download EASA Instruction:
easa_c1_de_v2.pdf
- C2 (unter 4 kg):
Betrieb in Unterkategorie A2 mit Sicherheitsabstand von 30 Metern (bzw. 5 Metern im Langsamflugmodus) zu unbeteiligten Personen.
Großer Kompetenznachweis (A2) erforderlich.
Download EASA Instruction:
easa_c2_without_low_speed_mode_de_v2.pdf
easa_c2_with_low_speed_mode_de_v2.pdf
- C3 und C4 (unter 25 kg):
Nur Betrieb in Unterkategorie A3
grosser Abstand zu Menschen (> 50m),
Flug nur in menschenleeren Gebieten
Download EASA Instruction:
easa_c3_de.pdf
easa_c4_de.pdf - Zusatzbausatz der Klasse C5 für Drohnen der Klasse C3/C4
Eine Drohne der Klasse C3 kann mit einem Zusatzbausatz in eine Drohne der Klasse C5 umgerüstet und so im Rahmen des Standardszenarios STS-01 eingesetzt werden.
Jedes Zusatzteil des Bausatzes muss den relevanten grundlegenden Anforderungen entsprechen und mit einer C5-Klassenmarkierung versehen sein,
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Technische Merkmale C5
C5-Drohnen sind in der Regel aufgerüstete C3-Drohnen, die durch spezielle Bauteile oder Umbauten bestimmte Einschränkungen wie automatische Höhenbegrenzung oder GEO-Flugbeschränkungen nicht mehr benötigen
Typische Merkmale sind: -
Einsatz von großen Modellflugzeugen oder UAVs mit Verbrennungsmotoren
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Langsam-Modus für ungebundene, frei fliegende Drohnen, wobei die Geschwindigkeit 5 m/s nicht überschreiten darf
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Deaktivierbare autonome Flugsteuerung im Gefahrenfall
- Sicherstellung, dass das UAV den genehmigten Betriebsraum nicht verlassen kann
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- Für den Einsatz in der speziellen Kategorie (PDRA oder SORA) bestimmte Drohne
Eine in der speziellen Kategorie gemäss einem PDRA oder SORA betriebene Drohne muss nicht zwingend mit einer Klassenmarkierung versehen sein.
Gemäss der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 muss eine solche Drohne für den Marktzugang keinerlei technische Anforderung erfüllen. Hingegen muss sie über die technischen Fähigkeiten verfügen, die in der vom BAZL erteilten Bewilligung aufgeführt sind, und mit einem Fernidentifikationssystem entsprechend der Beschreibung in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 ausgerüstet sein. Sektorspezifische Vorschriften, insbesondere zu den Fernmeldeanlagen, bleiben anwendbar.-
Predefined Risk Assessment (PDRA)
ist eine vordefinierte Risikobewertung, anhand derer ein Rahmen für Einsätze mit moderatem Risiko festgelegt werden kann. Im Gegensatz zu den STS muss die Drohne nicht zwingend eine Klassenkennzeichnung tragen. Ausserdem bietet diese Art der Bewilligung Betreiberinnen und Betreibern eine grössere Flexibilität. Es gibt mehrere PDRA, die verschiedene Anwendungsfälle abdecken.
Die Betreiberin oder der Betreiber muss nachweisen, dass der Flug alle technischen und betrieblichen Bedingungen der betreffenden PDRA erfüllt. Ist das der Fall, erteilt das BAZL eine Bewilligung.
PDRA eignen sich besonders für Bewilligungen für das Versprühen von Flüssigkeiten oder Organismen mit Drohnen. Es gelten jedoch zusätzliche spezifische Anforderungen. -
Specific Operations Risk Assessment (SORA)
Eine Bewilligung auf Grundlage der Methode Specific Operations Risk Assessment (SORA) sollte für Einsätze in Betracht gezogen werden:- bei denen die Flugregeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden können
- die nicht durch ein STS oder eine PDRA abgedeckt sind
- deren Risiko nicht so hoch ist, dass sie in die zulassungspflichtige Kategorie fallen.
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In diesen Fällen führt die Betreiberin oder der Betreiber selbst eine Risikobewertung nach SORA durch. Mittels dieser aus 10 Schritten bestehenden Methode werden das initiale Risiko am Boden und in der Luft sowie die erforderlichen Minderungsmassnahmen ermittelt. Das finale Boden‑ und Luftrisiko dient der Festlegung des für den Einsatz erforderlichen Sicherheitsniveaus sowie der zu erreichenden Sicherheitsziele. Eine Bewilligung nach SORA bietet mehr Flexibilität als diejenigen nach STS oder PDRA, ist hingegen auch komplexer. Die Betreiberin oder der Betreiber muss daher über gewisse Kenntnisse im Bereich der Luftfahrt verfügen.Das Verfahren dauert länger und ist mit höheren Kosten verbunden als bei einem STS oder einer PDRA
Eine Bewilligung auf Grundlage der Methode Specific Operations Risk Assessment (SORA) sollte für Einsätze in Betracht gezogen werdenbei denen die Flugregeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden können und die nicht durch ein STS oder eine PDRA abgedeckt sind;bei denen die Flugregeln der offenen Kategorie nicht eingehalten werden können;
Drohnen ohne Klassenmarkierung (Legacy-Drohnen)
- Vor 1. Januar 2024 gekauft:
Dürfen in der offenen Kategorie weitergenutzt werden
unterliegen jedoch strengeren Auflagen (z. B. oft Einordnung in A3). [1, 2] - Nach dem 1. Januar 2024 neu in Verkehr gebracht:
Ohne Klassenmarkierung ist der Betrieb in der offenen Kategorienicht mehr zulässig;
Diese Drohnen, oft selbstgebaute!, dürfen oft nur noch in der speziellen Kategorie oder mit behördlicher Bewilligung geflogen werden
Betriebsarten
| Klasse | Betriebsart | Piloten-Zertifikate |
| C0 | A1 | Kein Zertifikat notwendig |
| C1 | A1 | A1/A3 |
| C2 |
A2 A3 |
A1/A3+A2 A1/A3 |
| C3 | A3 | A1/A3 |
| C4 | A3 | A1/A3 |
| > C5 | A2, PDRA oder SORA | A2 + spez. Prüfungen |
Zertifizierung für Fernpiloten beim BAZL
Betriebsmöglichkeiten ohne Klasse und ohne Zertifikat
Bei Drohnen ohne Klassenmarkierung werden die Betriebsmöglichkeiten anhand ihres Gewichts festgelegt (C0 = weniger als 250 gr und OHNE Kamera).
Dabei wird zwischen privat hergestellten Drohnen und Drohnen, welche vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (sog. Legacy-Drohnen), unterschieden. Drohnen ohne Klassenmarkierung, die in keine der beiden Kategorien fallen, dürfen in der offenen Kategorie nicht benutzt werden.
Sicherheitsabstand für Zertifikat A1
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A1 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
- Klasse C0 / Legacy-Drohnen unter 250 g / Privat hergestellte Drohnen unter 250 g: Der Überflug von unbeteiligten Personen ist erlaubt.
- Klasse C1: Der Überflug von unbeteiligten Personen sollte vermieden werden. Sollte es dennoch zu einem Überflug über unbeteiligte Personen kommen, muss die Drohne sofort von den unbeteiligten Personen weggesteuert werden.
Sicherheitsabstand für Zertifikat A2
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A2 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
- Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
- Es muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
- Ein Mindestabstand von 30 m (oder 5 m mit Langsamflugmodus);
- Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1).
Beispiele: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen mindestens 40 m. Fliegen Sie jedoch nur 20 m hoch, beträgt der Abstand zu unbeteiligten Personen trotzdem mindestens 30 m.
Sicherheitsabstand für Zertifikat A3
Neben den zuvor genannten «Allgemeinen Flugregeln» gelten in der Unterkategorie A3 spezifische Vorschriften bezüglich des Sicherheitsabstands zu unbeteiligten Personen.
- Der Überflug von unbeteiligten Personen ist verboten.
- Ein horizontaler Abstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten muss eingehalten werden. Weitere Erklärungen und Beispiele dazu finden Sie am Ende dieses Abschnitts.
- Zusätzlich zum vorhergehenden Punkt (150 m Abstand) muss ein horizontaler Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen eingehalten werden. Dieser entspricht dem grösseren der beiden folgenden Abstände:
- Ein Mindestabstand von 30 m;
- Ein Abstand, der mindestens der Flughöhe entspricht (Regel 1:1). Beispiel: Bei einem Flug in 40 m Höhe, beträgt der Abstand zu den unbeteiligten Personen mindestens 40 m.
Beispiel: Bei einem Flug fernab des besiedelten Gebietes (Abstand von 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebiet), treffen Sie auf einen Spaziergänger. Sie müssen zu dieser Person einen Abstand entsprechend Ihrer Flughöhe einhalten, mindestens jedoch 30 m.
Allgemeine Flugregeln "offene Kategorie"
Wenn Sie ohne Bewilligung des BAZL fliegen möchten, müssen Sie die allgemeinen Flugregeln der «offenen Kategorie» einhalten. Nachfolgend finden Sie alle Informationen zu Flügen in der offenen Kategorie. Sofern eine Regel auch in der speziellen Kategorie gilt, wird dies angemerkt.
Vor dem Flug
- Registrierung als Drohnenbetreiber
- Ausbildung und Zertifizierung als Fernpilot
(Auch für C0 Drohnen, wenn eine Kamera on Board ist)
Wöhrend dem Flug
- Max Flughöhe ist 120 m über Grund !!

ACHTUNG:
Bei Drohnen gilt IMMER 120 m ÜBER Grund !!, während beim Modellflug in der Schweiz kein Limit vorgegeben ist (Theoretisch 3000m), ausser in einer CTR.
Dann gilt dort jedoch für den Modellflugsport 150 m ÜBER dem Pilotenstandort !!
Erläuterung zu "über Grund" und "über Pilotenstandort"
- Der Überflug von Menschenansammlungen ist verboten
- Der Sicherheitsabstand zu unbeteiligten Personen der jeweiligen Katerorie A1, A2 oder A3 muss eingehalten werden
- Es darf nur auf Sichtweite geflogen werden, die Drohne muss vom Piloten jederzeit gesehen werden können:
Flug mit FPV Brille ist nicht zulässig, ausser es steht ein Flugraumbeobachter (Spotter) direkt neben dem Fernpilot der jederzeit eingreifen kann, - Die bemannte Luftfahrt hat Vortritt
- Geographische Einschränkungn müssen bekannt sein
- Bei Blaulichteinsätzen im Fluggebiet MUSS unverzüglich gelandet werden
- Die Privatsphäre muss respektiert werden, und keine Bild- oder Videoaufnahmen von unbeteiligten Personen
Erläuterung zum Mindestabstand von 150 m zu allen Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten
Der Betrieb soll in einem Bereich erfolgen, in dem keine unbeteiligten Personen im Flugbereich des unbemannten Luftfahrzeugs gefährdet werden. Es liegt in der Verantwortung des Fernpiloten, das Gebiet vor Beginn und während des Einsatzes durch eine Inspektion vor Ort zu bewerten und sicherzustellen, ob die Einsatzumgebung den oben genannten Gegebenheiten entspricht. Der Fernpilot muss daher einen horizontalen Mindestabstand von 150 m zu Gebieten einhalten, in denen sich zum Zeitpunkt des Einsatzes 10 oder mehr unbeteiligte Personen in einem Radius von 100 m aufhalten.

Beispiel A : Drohnenbetreiber «A» muss mit seiner 15 kg schweren Drohne einen Fotoeinsatz durchführen. Der Einsatz erfolgt gemäss der Unterkategorie A3. Der Flug findet in der Nähe eines Freizeit- und Sportkomplexes statt, zu dem ein Freibad und ein Parkplatz gehören. Da Drohnenbetreiber «A» plant, frühmorgens zu fliegen, stellt er bei einer Inspektion vor Ort fest, dass noch nicht viele Menschen in dem Komplex eingetroffen sind und sich weniger als 10 Personen in dem Gebiet aufhalten. Daher entscheidet er/sie, dass es sicher ist, zu fliegen, und überwacht kontinuierlich das Gebiet und die Anzahl der Personen in der Nähe.
Beispiel B : Drohnenbetreiberin «B» muss mit ihrer 20 kg schweren Drohne eine Inspektion eines Gebäudes durchführen. Der Vorgang erfolgt gemäss der Unterkategorie A3. Der Flug findet in einem Gewerbegebiet statt, in dem sich große Einkaufszentren befinden. Drohnenbetreiberin «B» plant ihre Flüge an einem Sonntag, wenn die Einkaufszentren geschlossen sind und sich außer einem Paar, das mit seinem Hund spazieren geht, keine Menschen in der Gegend aufhalten. Sie vergewissert sich bei einer Inspektion vor Ort, dass sich weniger als 10 unbeteiligte Personen in der Umgebung des Einsatzes befinden, und überwacht das Gebiet kontinuierlich, um sicherzustellen, dass die Situation während des Fluges sicher bleibt.
Spezialregelung FPV
Drohnen, die zusammen mit einer Videobrille genutzt werden können, werden als FPV-Drohnen (englisch: «First Person View») bezeichnet. Für die Nutzung von Videobrillen während Drohnenflügen gelten folgende Vorschriften.
- Die Fernpilotin wird von einem Beobachter (auch «Spotter» oder «Luftraumbeobachter») unterstützt, der sich neben ihm befindet. Der Luftraumbeobachter hält die Drohne mit blossem Auge ständig in direkter Sichtverbindung (VLOS = Visual Line of Sight).
- Der Luftraumbeobachter ist zuständig für die Überwachung des Luftraums und kommuniziert seine Beobachtungen aktiv mit der Fernpilotin. Er muss die Fernpilotin bei Gefahr oder einem sich nähernden Luftfahrzeug warnen.
Wenn die Luftraumbeobachterin nicht ständig direkten Sichtkontakt zur Drohne hat oder ein FPV-Flug ohne Luftraumbeobachter durchgeführt wird, handelt es sich um einen Flug ausserhalb der Sichtweite (BVLOS). BVLOS-Flüge fallen in die spezielle Kategorie und müssen daher vom BAZL bewilligt werden.
Standard Szenarios für Drohnenflüge
Standardszenario STS-01
wird für Flüge bis zu einer Höhe von 120 Metern über Grund und auf Sicht (VLOS) verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur am Flug beteiligte Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten, ausserdem kann über besiedelter Umgebung (> 500 ppl/km2 ) geflogen werden, sofern alle Personen im Bereich beteiligt sind. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C5 (oder C3 mit C5-Zusatzausrüstung) versehen sein.
Standardszenario STS-02
wird für Flüge ausserhalb der Sichtweite des Piloten und in weniger als 120 Metern Höhe über dem Boden verwendet. Der Flug findet über einem kontrollierten Gebiet statt, d.h. nur die am Flug beteiligten Personen dürfen sich in diesem Gebiet am Boden aufhalten. Das Gebiet muss sich in einer dünn besiedelten Umgebung (< 500 ppl/km2) befinden. Die eingesetzten Drohnen müssen mit einem Klassenkennzeichen C6 versehen sein.
«Spezielle» Bedürfnisse?
Durch das Befolgen der allgemeinen Flugregeln der offenen Kategorie können Flüge ohne Bewilligung des BAZL durchgeführt werden. Kann oder will man sich nicht an die Regeln der offenen Kategorie halten, fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie.
Flüge der speziellen Kategorie dürfen nur mit einer Bewilligung des BAZL erfolgen.
Darunter fallen beispielsweise die nachfolgenden Szenarien.
- Flüge mit Drohnen über 25 kg
- Flüge über 120 m
- Flüge ausserhalb der Sichtweite (BVLOS)
- Flüge über Menschenansammlungen
- Flüge mit gefährlichen Gütern
Ausbildung für Drohnenfernpiloten zur STS-Qualifizierung
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